Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
SOGL Datenaustausch-V
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Anwendungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für:
Übertragungsnetzbetreiber;
signifikante Netznutzer gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1485.signifikante Netznutzer gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/1485.
(2)Absatz 2,Ein Übertragungsnetzbetreiber, dessen Übertragungsnetz im Rahmen einer zusammengefassten Regelzone durch einen anderen Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz des ElWOG 2010 geführt wird, hat alle auf Basis dieser Verordnung erhaltenen Daten an diesen Regelzonenführer zu übermitteln.Ein Übertragungsnetzbetreiber, dessen Übertragungsnetz im Rahmen einer zusammengefassten Regelzone durch einen anderen Regelzonenführer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz des ElWOG 2010 geführt wird, hat alle auf Basis dieser Verordnung erhaltenen Daten an diesen Regelzonenführer zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236291