Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
SOGL Datenaustausch-V
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 und des § 7 des ElWOG 2010.Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikel 3, der Verordnung (EU) 2017/1485 und des Paragraph 7, des ElWOG 2010.
(2)Absatz 2,Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Anschluss-NB“ bezeichnet einen Netzbetreiber, zu dessen Netz eine Stromerzeugungsanlage oder Verbrauchsanlage eine physische Verbindung aufweist;
„neue Stromerzeugungsanlage“ bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, deren Erwerb (Nachweis des Bestelldatums) oder wesentliche Änderung der Hauptkomponenten nach Inkrafttreten dieser Verordnung stattgefunden hat;
„bestehende Stromerzeugungsanlage“ bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, deren Erwerb oder wesentliche Änderung der Hauptkomponenten vor Inkrafttreten dieser Verordnung stattgefunden hat oder diese zu diesem Zeitpunkt bereits an das Netz angeschlossen waren;
„signifikante Verbrauchsanlage“ bezeichnet eine neue oder bestehende Verbrauchsanlage, die
eine Nennspannung von ≥ 110 kV am Netzanschlusspunkt aufweist, oder
die Laststeuerungsdienste gemäß den in Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/1388 festgelegten Kriterien direkt für Übertragungsnetzbetreiber erbringt und eine vereinbarte Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 25 MW aufweist;die Laststeuerungsdienste gemäß den in Artikel 27, der Verordnung (EU) 2016/1388 festgelegten Kriterien direkt für Übertragungsnetzbetreiber erbringt und eine vereinbarte Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 25 MW aufweist;
„signifikante Stromerzeugungsanlage“ bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, bei der es sich um einen signifikanten Netznutzer gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2017/1485 handelt;„signifikante Stromerzeugungsanlage“ bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, bei der es sich um einen signifikanten Netznutzer gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) 2017/1485 handelt;
„Zählpunktscharf“ bezeichnet die Bereitstellung von Daten je Zählpunkt an dem Strommengen messtechnisch erfasst und registriert werden, welche für die (Kunden-) Abrechnung einer Stromerzeugungsanlage oder Verbrauchsanlage verwendet werden;
„Generatorscharf“ bezeichnet die Bereitstellung von Daten je Stromerzeugungseinheit (Generator) in einer Stromerzeugungsanlage;
„Betreiber“ bezeichnet den Eigentümer oder einen von diesem benannten Betreiber einer Stromerzeugungsanlage oder einer Verbrauchsanlage.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236292