Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.12.2021 bis 30.11.2024 — BGBl. II Nr. 316/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.12.202130.11.2024 BGBl. II Nr. 316/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

SOGL Datenaustausch-V

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2021BGBl. II Nr. 316/2021

Außerkrafttretensdatum

30.11.2024

Index

58/02 Energierecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikel 3, der Verordnung (EU) 2017/1485 und des Paragraph 7, des ElWOG 2010.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      „Anschluss-NB“ bezeichnet einen Netzbetreiber, zu dessen Netz eine Stromerzeugungsanlage oder Verbrauchsanlage eine physische Verbindung aufweist;
    2. Ziffer 2
      „neue Stromerzeugungsanlage“ bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, deren Erwerb (Nachweis des Bestelldatums) oder wesentliche Änderung der Hauptkomponenten nach Inkrafttreten dieser Verordnung stattgefunden hat;
    3. Ziffer 3
      „bestehende Stromerzeugungsanlage“ bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, deren Erwerb oder wesentliche Änderung der Hauptkomponenten vor Inkrafttreten dieser Verordnung stattgefunden hat oder diese zu diesem Zeitpunkt bereits an das Netz angeschlossen waren;
    4. Ziffer 4
      „signifikante Verbrauchsanlage“ bezeichnet eine neue oder bestehende Verbrauchsanlage, die
      1. Sub-Litera, a,
        eine Nennspannung von ≥ 110 kV am Netzanschlusspunkt aufweist, oder
      2. Sub-Litera, b,
        die Laststeuerungsdienste gemäß den in Artikel 27, der Verordnung (EU) 2016/1388 festgelegten Kriterien direkt für Übertragungsnetzbetreiber erbringt und eine vereinbarte Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 25 MW aufweist;
    5. Ziffer 5
      „signifikante Stromerzeugungsanlage“ bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, bei der es sich um einen signifikanten Netznutzer gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) 2017/1485 handelt;
    6. Ziffer 6
      „Zählpunktscharf“ bezeichnet die Bereitstellung von Daten je Zählpunkt an dem Strommengen messtechnisch erfasst und registriert werden, welche für die (Kunden-) Abrechnung einer Stromerzeugungsanlage oder Verbrauchsanlage verwendet werden;
    7. Ziffer 7
      „Generatorscharf“ bezeichnet die Bereitstellung von Daten je Stromerzeugungseinheit (Generator) in einer Stromerzeugungsanlage;
    8. Ziffer 8
      „Betreiber“ bezeichnet den Eigentümer oder einen von diesem benannten Betreiber einer Stromerzeugungsanlage oder einer Verbrauchsanlage.

Im RIS seit

16.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021

Gesetzesnummer

20011603

Dokumentnummer

NOR40236292