Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.12.2021 bis 30.11.2024 — BGBl. II Nr. 316/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.12.202130.11.2024 BGBl. II Nr. 316/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

SOGL Datenaustausch-V

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2021BGBl. II Nr. 316/2021

Außerkrafttretensdatum

30.11.2024

Index

58/02 Energierecht

Text

Stammdatenaustausch von signifikanten Stromerzeugungsanlagen gemäß Artikel 48, der Verordnung (EU) 2017/1485

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ergänzend zu den in Artikel 48, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/1485 angeführten Daten haben Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage die folgenden Stammdaten ihrer Stromerzeugungsanlage an den Übertragungsnetzbetreiber, den Anschluss-NB sowie an die gegenüber ihrem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreiber zählpunktscharf zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Zählpunktbezeichnung (33-stellig, beginnend mit AT);
    2. Ziffer 2
      Netzebene;
    3. Ziffer 3
      Adresse des Netzanschlusspunktes;
    4. Ziffer 4
      Koordinaten des Netzanschlusspunktes im Referenzsystem World Geodetic System 1984;
    5. Ziffer 5
      Name und Anschrift des Betreibers der signifikanten Stromerzeugungsanlage;
    6. Ziffer 6
      vereinbarte Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt;
    7. Ziffer 7
      die Einordnung der signifikanten Stromerzeugungsanlage gemäß Paragraph 2, RfG Schwellenwert-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2019,.
  2. Absatz 2,Auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers sind die folgenden Stammdaten von signifikanten Stromerzeugungsanlagen innerhalb von zehn Werktagen ab Aufforderung an den Übertragungsnetzbetreiber und den Anschluss-NB zählpunktscharf zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Einstellwerte für den Netzentkupplungsschutz;
    2. Ziffer 2
      Fähigkeiten zur Wirk- und Blindleistungsregelung.
  3. Absatz 3,Stammdaten von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, die bei einem Netzbetreiber erstmals fernwirktechnisch eingebunden wurden, sind unverzüglich vom Anschluss-NB an die vorgelagerten Netzbetreiber zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers sind die folgenden Stammdaten unter Angabe der Zählpunktbezeichnung vom Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlagen innerhalb von zehn Werktagen an den Übertragungsnetzbetreiber zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Koordinaten jeder einzelnen Stromerzeugungseinheit einer signifikanten Stromerzeugungsanlage im Referenzsystem World Geodetic System 1984;
    2. Ziffer 2
      Daten für dynamische Simulationen die in Anhang A 7 der gemäß Paragraph 22, Ziffer 2, des E-ControlG erarbeiteten und veröffentlichten technischen und organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen „TOR Erzeuger: Anschluss und Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen des Typs C“ idgF, für Anlagen des Typs C und „TOR Erzeuger: Anschluss und Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen des Typs D“ idgF für Anlagen des Typs D angeführt sind, sowie
    3. Ziffer 3
      je Stromerzeugungseinheit einer signifikanten Stromerzeugungsanlage, deren Primärenergieträger Windenergie ist, die folgenden Daten: Windturbinentype, Rotordurchmesser, Nabenhöhe, installierte Leistung, Information ob die Betriebsweise rein dargebotsabhängig ist.
  5. Absatz 5,Jeder Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage informiert den Übertragungsnetzbetreiber, den Anschluss-NB sowie an die gegenüber ihrem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreiber über alle Änderungen des Umfangs und des Inhalts der in Artikel 48, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/1485 sowie in Absatz eins, genannten Daten seiner Stromerzeugungsanlage spätestens zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme nach der Änderung.

Im RIS seit

16.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021

Gesetzesnummer

20011603

Dokumentnummer

NOR40236294