Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.2022 bis 30.11.2024 — BGBl. II Nr. 316/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.202230.11.2024 BGBl. II Nr. 316/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

SOGL Datenaustausch-V

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. II Nr. 316/2021

Außerkrafttretensdatum

30.11.2024

Index

58/02 Energierecht

Text

Nichtverfügbarkeitsdaten von Stromerzeugungsanlagen gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) 2017/1485

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Betreiber einer Stromerzeugungsanlage mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 1 MW haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern die fahrplanmäßigen Nichtverfügbarkeiten ihrer Stromerzeugungsanlage für die Zeitbereiche Year-Ahead, Week-Ahead, Day-Ahead und Intraday zählpunktscharf zu übermitteln. Diese Daten haben zumindest eine Zeitreihe mit der Angabe der zur Verfügung stehenden Kapazität (Maximalkapazität Pmax abzüglich Nichtverfügbarkeit und Ausmaß der Leistungsbeschränkung) im 15-Minuten-Raster zu umfassen, sofern die Nichtverfügbarkeit oder Leistungsbeschränkung der Stromerzeugungsanlage eine Stunde oder mehr beträgt.
  2. Absatz 2,Für Stromerzeugungsanlagen mit einer Nennspannung von ≥ 110 kV am Netzanschlusspunkt oder mit einer Maximalkapazität ≥ 25 MW sind über die gemäß Absatz eins, beschriebenen Daten hinaus folgende Daten in Bezug auf Nichtverfügbarkeiten und Leistungsbeschränkungen zählpunktscharf, und getrennt nach Energierichtung zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Eine Zeitreihe mit der Angabe des Verfügbarkeitsstatus:

„verfügbar“,

wenn die Stromerzeugungsanlage imstande und bereit ist, den Betrieb zu gewährleisten, unabhängig davon, ob sie in Betrieb ist oder nicht;

„nicht verfügbar“,

wenn die Stromerzeugungsanlage nicht imstande oder bereit ist, den Betrieb zu gewährleisten (insbesondere aufgrund von Revisionen, Reparaturen oder Defekten);

„Testbetrieb“,

wenn die Fähigkeit der Stromerzeugungsanlage zur Leistungserbringung geprüft wird;

  1. Ziffer 2
    eine Zeitreihe mit der Angabe zur Vorlaufzeit ab Anforderung bis zur Lieferung der maximal möglichen Leistung in Stunden (außer bei Stromerzeugungsanlagen, welche technologiebedingt keine Vorlaufzeiten aufweisen);
  2. Ziffer 3
    eine Zeitreihe mit der Angabe der Leistungsobergrenze unter Berücksichtigung technischer und betrieblicher Einschränkungen, sowie unter Berücksichtigung von geschätzten Leistungsvorhaltungen für Primär-, Sekundär- und Tertiärregelreserven;
  3. Ziffer 4
    eine Zeitreihe mit der Angabe der Leistungsuntergrenze unter Berücksichtigung technischer und betrieblicher Einschränkungen, sowie unter Berücksichtigung von geschätzten Leistungsvorhaltungen für Primär-, Sekundär- und Tertiärregelreserven.

Im RIS seit

16.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021

Gesetzesnummer

20011603

Dokumentnummer

NOR40236295