Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
SOGL Datenaustausch-V
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Nichtverfügbarkeitsdaten von Stromerzeugungsanlagen gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2017/1485Nichtverfügbarkeitsdaten von Stromerzeugungsanlagen gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) 2017/1485
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Betreiber einer Stromerzeugungsanlage mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 1 MW haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern die fahrplanmäßigen Nichtverfügbarkeiten ihrer Stromerzeugungsanlage für die Zeitbereiche Year-Ahead, Week-Ahead, Day-Ahead und Intraday zählpunktscharf zu übermitteln. Diese Daten haben zumindest eine Zeitreihe mit der Angabe der zur Verfügung stehenden Kapazität (Maximalkapazität Pmax abzüglich Nichtverfügbarkeit und Ausmaß der Leistungsbeschränkung) im 15-Minuten-Raster zu umfassen, sofern die Nichtverfügbarkeit oder Leistungsbeschränkung der Stromerzeugungsanlage eine Stunde oder mehr beträgt.
(2)Absatz 2,Für Stromerzeugungsanlagen mit einer Nennspannung von ≥ 110 kV am Netzanschlusspunkt oder mit einer Maximalkapazität ≥ 25 MW sind über die gemäß Abs. 1 beschriebenen Daten hinaus folgende Daten in Bezug auf Nichtverfügbarkeiten und Leistungsbeschränkungen zählpunktscharf, und getrennt nach Energierichtung zu übermitteln:Für Stromerzeugungsanlagen mit einer Nennspannung von ≥ 110 kV am Netzanschlusspunkt oder mit einer Maximalkapazität ≥ 25 MW sind über die gemäß Absatz eins, beschriebenen Daten hinaus folgende Daten in Bezug auf Nichtverfügbarkeiten und Leistungsbeschränkungen zählpunktscharf, und getrennt nach Energierichtung zu übermitteln:
Eine Zeitreihe mit der Angabe des Verfügbarkeitsstatus:
„verfügbar“, | wenn die Stromerzeugungsanlage imstande und bereit ist, den Betrieb zu gewährleisten, unabhängig davon, ob sie in Betrieb ist oder nicht; |
„nicht verfügbar“, | wenn die Stromerzeugungsanlage nicht imstande oder bereit ist, den Betrieb zu gewährleisten (insbesondere aufgrund von Revisionen, Reparaturen oder Defekten); |
„Testbetrieb“, | wenn die Fähigkeit der Stromerzeugungsanlage zur Leistungserbringung geprüft wird; |
| |
eine Zeitreihe mit der Angabe zur Vorlaufzeit ab Anforderung bis zur Lieferung der maximal möglichen Leistung in Stunden (außer bei Stromerzeugungsanlagen, welche technologiebedingt keine Vorlaufzeiten aufweisen);
eine Zeitreihe mit der Angabe der Leistungsobergrenze unter Berücksichtigung technischer und betrieblicher Einschränkungen, sowie unter Berücksichtigung von geschätzten Leistungsvorhaltungen für Primär-, Sekundär- und Tertiärregelreserven;
eine Zeitreihe mit der Angabe der Leistungsuntergrenze unter Berücksichtigung technischer und betrieblicher Einschränkungen, sowie unter Berücksichtigung von geschätzten Leistungsvorhaltungen für Primär-, Sekundär- und Tertiärregelreserven.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236295