Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.2022 bis 30.11.2024 — BGBl. II Nr. 316/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.202230.11.2024 BGBl. II Nr. 316/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

SOGL Datenaustausch-V

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. II Nr. 316/2021

Außerkrafttretensdatum

30.11.2024

Index

58/02 Energierecht

Text

Fahrplandaten gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) 2017/1485

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 1 MW haben an den Übertragungsnetzbetreiber, den Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern für die Zeitbereiche Week-Ahead, Day-Ahead und Intraday Fahrplandaten zu übermitteln. Fahrplandaten für diese Zeitbereiche sind je Energierichtung und zählpunktscharf zu übermitteln und haben zumindest eine Zeitreihe mit der Angabe der fahrplanmäßigen Wirkleistungsabgabe im 15-Minuten-Raster zu umfassen.
  2. Absatz 2,Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, die nach den gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Ökostromgesetz 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2021, erstellten Allgemeinen Bedingungen nicht verpflichtet sind, Erzeugungsfahrpläne zu übermitteln, sind von der Verpflichtung nach Absatz eins, ausgenommen.

Im RIS seit

16.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021

Gesetzesnummer

20011603

Dokumentnummer

NOR40236296