Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
SOGL Datenaustausch-V
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Fahrplandaten gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2017/1485Fahrplandaten gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) 2017/1485
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 1 MW haben an den Übertragungsnetzbetreiber, den Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern für die Zeitbereiche Week-Ahead, Day-Ahead und Intraday Fahrplandaten zu übermitteln. Fahrplandaten für diese Zeitbereiche sind je Energierichtung und zählpunktscharf zu übermitteln und haben zumindest eine Zeitreihe mit der Angabe der fahrplanmäßigen Wirkleistungsabgabe im 15-Minuten-Raster zu umfassen.
(2)Absatz 2,Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, die nach den gemäß § 39 Abs. 1 des Ökostromgesetz 2012 idF BGBl. I Nr. 12/2021 erstellten Allgemeinen Bedingungen nicht verpflichtet sind, Erzeugungsfahrpläne zu übermitteln, sind von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen.Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, die nach den gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Ökostromgesetz 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2021, erstellten Allgemeinen Bedingungen nicht verpflichtet sind, Erzeugungsfahrpläne zu übermitteln, sind von der Verpflichtung nach Absatz eins, ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236296