Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.12.2021 bis 30.11.2024 — BGBl. II Nr. 316/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.12.202130.11.2024 BGBl. II Nr. 316/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

SOGL Datenaustausch-V

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2021BGBl. II Nr. 316/2021

Außerkrafttretensdatum

30.11.2024

Index

58/02 Energierecht

Text

Gemeinsame Bestimmungen zu Nichtverfügbarkeitsdaten und Fahrplandaten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraphen 6 und 7 zur Datenübertragung verpflichteten Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, außer Stromerzeugungsanlagen deren Primärenergieträger Wind oder Sonnenenergie ist, sind verpflichtet, wenn zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, Nichtverfügbarkeitsdaten und Fahrplandaten anstatt zählpunktscharf generatorscharf zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Wenn während der Verfügbarkeit der zählpunktscharf zusammengefassten Stromerzeugungseinheiten unterschiedliche Vorlaufzeiten bei Aktivierungen für Redispatchzwecke der einzelnen Stromerzeugungseinheiten auftreten können;
    2. Ziffer 2
      wenn es innerhalb der signifikanten Stromerzeugungsanlage die Möglichkeit zur unterschiedlichen netztechnischen Verschaltung der einzelnen Stromerzeugungseinheiten gibt.
  2. Absatz 2,Die zur Datenübermittlung gemäß Paragraphen 6 und 7 Verpflichteten teilen dem Übertragungsnetzbetreiber jede Änderung dieser Daten mit und übermitteln dem Übertragungsnetzbetreiber ohne Verzögerung aktualisierte Daten. Im Falle eines ungeplanten Leistungsausfalles ≥ 100 MW innerhalb der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung ist der Übertragungsnetzbetreiber sofort telefonisch zu verständigen.
  3. Absatz 3,Jeder Netzbetreiber übermittelt Daten gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, der in nachgelagerten Netzgebieten angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen an die jeweils relevanten, nachgelagerten Netzbetreiber bis zu deren Anschluss-NB.

Im RIS seit

16.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021

Gesetzesnummer

20011603

Dokumentnummer

NOR40236297