Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
SOGL Datenaustausch-V
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Echtzeitdatenaustausch von Stromerzeugungsanlagen gemäß Art. 50 Verordnung (EU) 2017/1485Echtzeitdatenaustausch von Stromerzeugungsanlagen gemäß Artikel 50, Verordnung (EU) 2017/1485
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Verpflichtung zur Übermittlung von Echtzeitdaten nach Abs. 2 und Abs. 3 betrifft die folgenden Stromerzeugungsanlagen:Die Verpflichtung zur Übermittlung von Echtzeitdaten nach Absatz 2 und Absatz 3, betrifft die folgenden Stromerzeugungsanlagen:
Bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 25 MW;
bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 1 MW und < 25 MW, wenn diese fernwirktechnisch eingebunden sind;
neue Stromerzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 1 MW;
neue Stromerzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 0,25 MW, deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist.
(2)Absatz 2,Betreiber von Stromerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern folgende Echtzeitdaten zählpunktscharf zu übermitteln:Betreiber von Stromerzeugungsanlagen gemäß Absatz eins, haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern folgende Echtzeitdaten zählpunktscharf zu übermitteln:
Stellung der Schaltgeräte ≥ 110 kV;
Statusmeldung über die Verfügbarkeit der Stromerzeugungsanlage (ja oder nein). wenn deren Primärenergieträger Windenergie ist.
(3)Absatz 3,Wenn bei bestehenden Stromerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 keine Echtzeitmessung beim Zählpunkt vorliegt, kann die Erfassung der Echtzeitdaten gemäß Abs. 2 mit Zustimmung des Anschluss-NB am Netzanschlusspunkt des Anschluss-NB erfolgen.Wenn bei bestehenden Stromerzeugungsanlagen gemäß Absatz eins, keine Echtzeitmessung beim Zählpunkt vorliegt, kann die Erfassung der Echtzeitdaten gemäß Absatz 2, mit Zustimmung des Anschluss-NB am Netzanschlusspunkt des Anschluss-NB erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236298