Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.2022 bis 30.11.2024 — BGBl. II Nr. 316/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.07.202230.11.2024 BGBl. II Nr. 316/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

SOGL Datenaustausch-V

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. II Nr. 316/2021

Außerkrafttretensdatum

30.11.2024

Index

58/02 Energierecht

Text

Echtzeitdatenaustausch von Stromerzeugungsanlagen gemäß Artikel 50, Verordnung (EU) 2017/1485

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Verpflichtung zur Übermittlung von Echtzeitdaten nach Absatz 2 und Absatz 3, betrifft die folgenden Stromerzeugungsanlagen:
    1. Ziffer eins
      Bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 25 MW;
    2. Ziffer 2
      bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 1 MW und < 25 MW, wenn diese fernwirktechnisch eingebunden sind;
    3. Ziffer 3
      neue Stromerzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 1 MW;
    4. Ziffer 4
      neue Stromerzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 0,25 MW, deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist.
  2. Absatz 2,Betreiber von Stromerzeugungsanlagen gemäß Absatz eins, haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern folgende Echtzeitdaten zählpunktscharf zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Wirkleistung;
    2. Ziffer 2
      Blindleistung;
    3. Ziffer 3
      Strom und Spannung;
    4. Ziffer 4
      Stellung der Schaltgeräte ≥ 110 kV;
    5. Ziffer 5
      Statusmeldung über die Verfügbarkeit der Stromerzeugungsanlage (ja oder nein). wenn deren Primärenergieträger Windenergie ist.
  3. Absatz 3,Wenn bei bestehenden Stromerzeugungsanlagen gemäß Absatz eins, keine Echtzeitmessung beim Zählpunkt vorliegt, kann die Erfassung der Echtzeitdaten gemäß Absatz 2, mit Zustimmung des Anschluss-NB am Netzanschlusspunkt des Anschluss-NB erfolgen.

Im RIS seit

16.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021

Gesetzesnummer

20011603

Dokumentnummer

NOR40236298