Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 333/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Betonfertigteiltechnik
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Betonfertigteiltechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betonfertigteiltechniker bzw. Betonfertigteiltechnikerin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236587