Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 333/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die für den Umgang mit Staplern bzw. Kränen erforderlichen Ausbildungen (Berufsbildposition 5.5.7) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.
(2)Absatz 2,Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- bzw. Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236590