Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Schokoladenerzeugnisse und Konfektwaren
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
facheinschlägige Rechtsvorschriften und Richtlinien,
Rezepte und Optimierungen,
Rohstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate,
Schokoladenerzeugnisse und Konfektwaren,
Verpackung und Produktkennzeichnung,
Qualitätskontrolle, Analyse und Dokumentation,
Waren- und Lagerwirtschaft,
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Warenwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236624