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§ 33 EAG

Fassungen
ab 31.12.2022 — BGBl. I Nr. 233/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute31.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 233/2022
§ 3301.01.202230.12.2022 BGBl. I Nr. 7/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

31.12.2022BGBl. I Nr. 233/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Abschlag für Freiflächenanlagen

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Für Photovoltaikanlagen auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland verringert sich die Höhe des Zuschlagswertes um einen Abschlag von 25%.
  2. Absatz 2,Die Höhe des Abschlags gemäß Absatz eins, kann im Hinblick auf die Erreichung der Ausbauziele für Photovoltaik gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und im Hinblick auf die Vermeidung der Verdrängung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünflächen mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft geändert werden.
  3. Absatz 3,Der Abschlag gemäß Absatz eins, entfällt zur Gänze oder teilweise für Anlagen, die
    1. Ziffer eins
      auf einer Agri-PV-Fläche errichtet werden und durch die Errichtung die hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird, oder
    2. Ziffer 2
      auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden, oder
    3. Ziffer 3
      auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden, oder
    4. Ziffer 4
      auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden, oder
    5. Ziffer 5
      auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden, oder
    6. Ziffer 6
      auf militärischen Flächen, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.
  4. Absatz 4,Die Höhe des Abschlags für Anlagen gemäß Absatz 3, ist mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Es sind auch die technischen, ökonomischen und ökologischen Anforderungen festzulegen. Eine Differenzierung zwischen Anlagentypen ist zulässig.

Schlagworte

Bergbaustandort

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40249501