Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Organisation der betrieblichen Leistung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat mündlich zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Prüfung hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Sie hat die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Die Prüfung hat sich auf zumindest auf zwei der folgenden Bereiche zu beziehen:
Marketing und E-Commerce,
Einkauf und Warenwirtschaft,
(3)Absatz 3,Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit,
(4)Absatz 4,Die Prüfung soll für jede zur Prüfung antretenden Person 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236777