Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. II Nr. 335/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2023 BGBl. II Nr. 335/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 335/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Organisation der betrieblichen Leistung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat mündlich zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Prüfung hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Sie hat die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Die Prüfung hat sich auf zumindest auf zwei der folgenden Bereiche zu beziehen:
    1. Litera a
      Marketing und E-Commerce,
    2. Litera b
      Einkauf und Warenwirtschaft,
    3. Litera c
      Administration.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Litera a
      fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit,
    2. Litera b
      Praxistauglichkeit,
    3. Litera c
      Selbstständigkeit.
  4. Absatz 4,Die Prüfung soll für jede zur Prüfung antretenden Person 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011620

Dokumentnummer

NOR40236777