Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 01.08.2021 — BGBl. II Nr. 335/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.08.2021 BGBl. II Nr. 335/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.08.2021BGBl. II Nr. 335/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 13 mit 1. August 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 13 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Berufsausbildung im Lehrberuf Drogist/in geregelt (Drogist/in-Ausbildungsordnung) und die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2011,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 14 mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 14 der Drogist/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2011,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Drogist/in ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können gemäß der in Absatz 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
  6. Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Drogist/in ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 14 der Drogist/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2011,, antreten.
  7. Absatz 7,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Drogist/in gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Drogist/Drogistin gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011620

Dokumentnummer

NOR40236780