Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13 mit 1. August 2021 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 13 mit 1. August 2021 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 4 bis 13 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Die Paragraphen 4 bis 13 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Berufsausbildung im Lehrberuf Drogist/in geregelt (Drogist/in-Ausbildungsordnung) und die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz geändert wird, BGBl. II Nr. 142/2011, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 14 mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Berufsausbildung im Lehrberuf Drogist/in geregelt (Drogist/in-Ausbildungsordnung) und die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2011,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 14 mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die §§ 4 bis 14 der Drogist/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 142/2011, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Die Paragraphen 4 bis 14 der Drogist/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2011,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. (5)Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Drogist/in ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können gemäß der in Abs. 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Drogist/in ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können gemäß der in Absatz 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
(6)Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Drogist/in ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 14 der Drogist/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 142/2011, antreten.Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Drogist/in ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 14 der Drogist/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2011,, antreten. (7)Absatz 7,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Drogist/in gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Drogist/Drogistin gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.Lehrzeiten, die im Lehrberuf Drogist/in gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Drogist/Drogistin gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236780