Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 201/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.2027 BGBl. II Nr. 201/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 201/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit 1. August 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. August 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1973,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2017,, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975 mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) erlassen wird, Bundesgesetzblatt 272 aus 1975,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) gemäß Anlage 11 der in Absatz 3, angeführten Verordnung ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) nach den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.
  6. Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker), Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1975,, antreten.
  7. Absatz 7,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konditorei (Zuckerbäckerei) gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
  8. Absatz 8,Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 4,, §12 samt Überschrift und die Paragraphenbezeichnung des Paragraph 13, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

Anmerkung

früher § 12

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20011624

Dokumentnummer

NOR40279423