Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Konditorei- und Patisseriewaren
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
facheinschlägige Rechtsvorschriften und Richtlinien,
Rezepte und Optimierungen,
Rohstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate,
Konditorei- und Patisseriewaren (Produkte),
Verkostung und Vollendung,
Dekoration und Präsentation,
Verpackung und Produktkennzeichnung,
Qualitätskontrolle, Analyse und Dokumentation,
Waren- und Lagerwirtschaft,
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 100 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Konditoreiware, Warenwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Dokumentnummer
NOR40236865