Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.2023 bis 31.12.2026 — BGBl. II Nr. 336/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.2023 BGBl. II Nr. 336/2021 (Stammfassung)
§ 901.01.2027 § → § BGBl. II Nr. 201/2026
§ 901.01.202331.12.2026 BGBl. II Nr. 336/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 336/2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026danach: BGBl. II Nr. 201/2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
  2. Absatz 2,Im praktischen Teil hat die zur Prüfung antretende Person nach Angabe der Prüfungskommission nachfolgende Aufgaben zu bearbeiten.

    Schwerpunkt: Allgemeine Konditorei

  3. Absatz 3,Die zur Prüfung antretende Person mit dem Schwerpunkt Allgemeine Konditorei hat auf der Basis von betrieblichen Arbeitsaufträgen
    1. Ziffer eins
      ein Konzept zur Gestaltung einer Torte für einen vorgegebenen Anlass zu entwickeln und dieses umzusetzen.
    2. Ziffer 2
      Petit Fours oder Stückdesserts in verschiedenen Ausführungen herzustellen, zu dekorieren und auszufertigen.
  4. Absatz 4,Dabei sind folgende Kompetenzen nachzuweisen.

    Sie hat

    1. Ziffer eins
      aus Rezepten relevante Informationen zu ermitteln und sie anwendungsbezogen abzuändern,
    2. Ziffer 2
      Konditoreiwaren unter Verwendung verschiedener, selbst erzeugter Halbfabrikate wie Teige, Massen, Füllcremen, Füllungen, Glasuren und Überzugsmassen sowie verschiedener, selbst her- gestellter essbarer Dekore aus unterschiedlichen Materialen, herzustellen. Bei der Ausgestaltung sind zumindest vier der nachfolgenden Techniken nachzuweisen: Ausstechen, Glasieren, Eindecken, Belegen, Spritzen, Tunken, Sprühen, Färben, Bemalen, Verzieren, Modellieren, Doublieren, Dressieren und Formen,
    3. Ziffer 3
      Konditoreiwaren zu verkosten,
    4. Ziffer 4
      an den erzeugten Endprodukten eine Qualitätskontrolle durchzuführen und diese fachgerecht zu dokumentieren.

    Schwerpunkt: Patisserie

  5. Absatz 5,Die zur Prüfung antretende Person mit dem Schwerpunkt Patisserie hat auf der Basis von betrieblichen Arbeitsaufträgen
    1. Ziffer eins
      zu einem vorgegebenen Menü ein passendes Tellerdessert aus drei Komponenten zusammenzustellen, herzustellen und anzurichten,
    2. Ziffer 2
      eine Aufschnitttorte zu erzeugen,
    3. Ziffer 3
      Speisen der kleinen kalten oder warmen Küche (zB Canapés) herzustellen und anzurichten,
    4. Ziffer 4
      Petit Fours oder Stückdesserts in verschiedenen Ausführungen herzustellen, zu dekorieren, auszufertigen und anzurichten.
  6. Absatz 6,Dabei sind folgende Kompetenzen nachzuweisen.

    Sie hat

    1. Ziffer eins
      aus Rezepten relevante Informationen zu ermitteln und sie anwendungsbezogen abzuändern und für ein abgestimmtes Foodpairing zu sorgen,
    2. Ziffer 2
      Patisseriewaren (Eis oder Mousse, Stückdesserts, Petit Fours usw.) unter Verwendung verschiedener, selbst hergestellter essbarer Dekore aus unterschiedlichen Materialen, herzustellen. Bei der Ausgestaltung sind zumindest vier der nachfolgenden Techniken nachzuweisen: Ausstechen, Glasieren, Eindecken, Belegen, Spritzen, Tunken, Verzieren, Modellieren, Dressieren, Formen,
    3. Ziffer 3
      Patisseriewaren zu verkosten,
    4. Ziffer 4
      an den erzeugten Endprodukten eine Qualitätskontrolle durchzuführen und diese fachgerecht zu dokumentieren.
  7. Absatz 7,Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Er hat ausgehend vom praktischen Prüfungsteil eine Präsentation der hergestellten Konditorei- bzw. Patisseriewaren und darauf bezogene Aufgabenstellungen der Prüfungskommission zu umfassen.
  8. Absatz 8,Für die Bewertung des praktischen Teils sind folgende Kriterien maßgebend.
    1. Ziffer eins
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
    2. Ziffer 2
      fachlich richtiger Umgang mit den Rohstoffen, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Umsetzung (zB ansprechende Schnittbilder),
    4. Ziffer 4
      Geschmack und Aussehen,
    5. Ziffer 5
      rationeller Arbeitsablauf und wirtschaftliches Arbeiten,
    6. Ziffer 6
      Hygiene und Sauberkeit.
  9. Absatz 9,Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend.
    1. Ziffer eins
      Präsentation der Waren (zB optischer Gesamteindruck, verkaufsfertiges Arrangieren und Zusammenstellen),
    2. Ziffer 2
      professionelles Präsentationsverhalten.
  10. Absatz 10,Die Aufgaben im praktischen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in sieben Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
  11. Absatz 11,Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
  12. Absatz 12,Die zur Prüfung antretende Person kann die ihr bekannt gegebenen eigenen Materialien, Maschinen und Geräte verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission sie von der Verwendung ausschließen.
  13. Absatz 13,Die zur Prüfung antretende Person hat die ihr bekannt gegebenen Halbfertigteile zur Prüfung mitzubringen.

Schlagworte

Konditoreiware

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20011624

Dokumentnummer

NOR40236868