Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 01.08.2021 — BGBl. II Nr. 338/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.08.2021 BGBl. II Nr. 338/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.08.2021BGBl. II Nr. 338/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Verhältniszahlen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 8, Absatz 12, des Berufsausbildungsgesetzes werden abweichend vom Paragraph 8, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes folgende Regelungen betreffend die Verhältniszahlen festgelegt.
    1. Ziffer eins
      eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ...............................................ein Lehrling,
    2. Ziffer 2
      für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person................ein weiterer Lehrling.
  2. Absatz 2,Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten folgende Personen:
    1. Ziffer eins
      Inhaber/innen des Gewerbes Elektrotechnik und des Handwerks Kommunikationselektronik,
    2. Ziffer 2
      Inhaber/innen der freien Gewerbe der Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen oder Erzeugung statisch nicht belangreicher Bühnendekorationen sowie Beschallungs-, Dekorations- und Beleuchtungstätigkeiten für Veranstaltungen, jeweils in Verbindung mit drei Jahren ununterbrochener facheinschlägiger gewerblicher Tätigkeit,
    3. Ziffer 3
      gewerberechtliche Geschäftsführer/innen des Gewerbes Elektrotechnik und des Handwerks Kommunikationselektronik,
    4. Ziffer 4
      gewerberechtliche Geschäftsführer/innen des freien Gewerbes der Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen in Verbindung mit drei Jahren ununterbrochener facheinschlägiger gewerblicher Tätigkeit,
    5. Ziffer 5
      Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Elektrotechnik oder Veranstaltungstechnik haben,
    6. Ziffer 6
      Personen, die die Lehrabschlussprüfung in einem zum Lehrberuf Veranstaltungstechnik verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren und
    7. Ziffer 7
      Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.

Schlagworte

Beleuchtungsleistung, Beschallungstätigkeit, Dekorationstätigkeit, Beleuchtungsleistung, Inhaberin, Geschäftsführerin

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011625

Dokumentnummer

NOR40237017