Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 338/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,
Dimensionierung und Aufbau veranstaltungstechnischer Anlagen (inkl. Berechnungen),
Sicherheit und Überprüfung.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237009