Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 337/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufliche Basiskompetenzen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Kompetenzbereichen zu bearbeiten. Aus jedem dieser beiden Bereiche sind zumindest zu je drei der angeführten Themen Aufgaben zu stellen.
betriebswirtschaftliche Kompetenzen:
kaufmännische Berechnungen in Zusammenhang mit der Beschaffung und/oder dem Absatz,
zentrale Aufgaben in den Leistungsbereichen Beschaffung und Absatz,
ordnungsgemäßes Zustandekommen von Kaufverträgen und/oder vertragswidrige Erfüllung von Kaufverträgen,
Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes und Berechnungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer und
Arbeiten in Zusammenhang mit der Belegorganisation oder der Verbuchung laufender Geschäftsfälle durchzuführen.
fachliche Kompetenzen:
Grundgesetze und -begriffe der allgemeinen, der anorganischen sowie der organischen Chemie,
die für die Tätigkeit in einer Apotheke relevanten humanbiologischen Grundlagen,
Grundlagen einer gesunden Ernährung sowie alternative Ernährungsformen,
anatomische Grundlagen des menschlichen Körpers und grundlegende physiologische Prozesse und
berufsrelevante rechtliche Bestimmungen in Bezug auf berufsspezifische Warengruppen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
korrekte und vollständige Aufgabenlösung und
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237026