Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. II Nr. 337/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2023 BGBl. II Nr. 337/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 337/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufliche Basiskompetenzen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Kompetenzbereichen zu bearbeiten. Aus jedem dieser beiden Bereiche sind zumindest zu je drei der angeführten Themen Aufgaben zu stellen.
    1. Ziffer eins
                 betriebswirtschaftliche Kompetenzen:
      1. Litera a
        kaufmännische Berechnungen in Zusammenhang mit der Beschaffung und/oder dem Absatz,
      2. Litera b
        zentrale Aufgaben in den Leistungsbereichen Beschaffung und Absatz,
      3. Litera c
        ordnungsgemäßes Zustandekommen von Kaufverträgen und/oder vertragswidrige Erfüllung von Kaufverträgen,
      4. Litera d
        Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes und Berechnungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer und
      5. Litera e
        Arbeiten in Zusammenhang mit der Belegorganisation oder der Verbuchung laufender Geschäftsfälle durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      fachliche Kompetenzen:
      1. Litera a
        Grundgesetze und -begriffe der allgemeinen, der anorganischen sowie der organischen Chemie,
      2. Litera b
        die für die Tätigkeit in einer Apotheke relevanten humanbiologischen Grundlagen,
      3. Litera c
        Grundlagen einer gesunden Ernährung sowie alternative Ernährungsformen,
      4. Litera d
        anatomische Grundlagen des menschlichen Körpers und grundlegende physiologische Prozesse und
      5. Litera e
        berufsrelevante rechtliche Bestimmungen in Bezug auf berufsspezifische Warengruppen.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      korrekte und vollständige Aufgabenlösung und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Grundbegriff

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011626

Dokumentnummer

NOR40237026