Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Vergolden und Staffieren
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Vergolden und Staffieren ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Vergolder und Staffierer bzw. Vergolderin und Staffiererin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237041