Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 12 mit 1. August 2021 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 12 mit 1. August 2021 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 5 bis 12 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Die Paragraphen 5 bis 12 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer (Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 31/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 6 bis 14 mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer (Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 2005,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 6 bis 14 mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die §§ 6 bis 14 der Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 31/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Die Paragraphen 6 bis 14 der Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. (5)Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Vergolder und Staffierer ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) nach den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Vergolder und Staffierer ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) nach den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.
(6)Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Vergolder und Staffierer ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 6 bis 14 der Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 177/2005, antreten.Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Vergolder und Staffierer ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 6 bis 14 der Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 2005,, antreten. (7)Absatz 7,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Vergolder und Staffierer gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Vergolden und Staffieren gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.Lehrzeiten, die im Lehrberuf Vergolder und Staffierer gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Vergolden und Staffieren gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237053