Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
05.08.2021 bis 14.07.2023 — BGBl. II Nr. 351/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1105.08.202114.07.2023 BGBl. II Nr. 351/2021 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 226/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

05.08.2021BGBl. II Nr. 351/2021

Außerkrafttretensdatum

14.07.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 226/2023

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Nach budgetären Möglichkeiten und Erfordernissen des Dienstbetriebes sind vereinbarkeitsfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexible Arbeitszeiten (z. B. Verkürzung der Blockzeit, flexible Möglichkeiten des Freizeitausgleichs, Telearbeit, Jobsharing, Rotationsmodelle usw.), Wiedereinstiegsprogramme für karenzierte Bedienstete oder die Sicherung von Kinderbetreuungseinrichtungen, anzustreben. Bei der Anordnung von dienstlichen Terminen – insbesondere bei der Anordnung von Mehrdienstleistungen – ist auf die zeitlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Frauen und Männern mit Betreuungspflichten sind geeignete Arbeitsmodelle anzubieten.
  3. Absatz 3,Im Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch sind auch Themen, die Bedienstete mit Betreuungspflichten betreffen, wie etwa flexiblere Arbeitszeitgestaltung, zu behandeln.
  4. Absatz 4,Führungspositionen sind im Rahmen der Möglichkeiten derart zu gestalten, dass sich ihre Übernahme mit familiären Verpflichtungen vereinbaren lässt.
  5. Absatz 5,Bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ressorts ist die Akzeptanz für die Inanspruchnahme von Väterkarenz und Teilzeitarbeit auf Grund von Kinderbetreuungspflichten durch Männer zu fördern.
  6. Absatz 6,Im Rahmen der angestrebten Zertifizierung durch das Audit „berufundfamilie“ sollen weitere Maßnahmen entwickelt und implementiert werden, die geeignet sind, zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beizutragen.

Schlagworte

Mitarbeiterinnengespräch

Im RIS seit

05.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

20011629

Dokumentnummer

NOR40237175