Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 351/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 226/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Karenzierte Bedienstete
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch die zuständige Personalabteilung über sämtliche Modelle einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Mutterschaft bzw. Vaterschaft oder in Zusammenhang mit anderen Betreuungsverpflichtungen zu informieren. Insbesondere sind Männer auf die rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes bzw. Teilzeitkarenzurlaubes hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Auf freiwilliger Basis ist karenzierten Bediensteten in der Freizeit die Teilnahme an Dienstbesprechungen oder Schulungen zu gestatten.
(3)Absatz 3,Karenzierten Bediensteten nach Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, oder Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, ist auf Wunsch der Bediensteten und bei gegebenem Bedarf der Dienstbehörde eine Dienstverrichtung im geringfügigen Ausmaß zu ermöglichen.Karenzierten Bediensteten nach Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, ist auf Wunsch der Bediensteten und bei gegebenem Bedarf der Dienstbehörde eine Dienstverrichtung im geringfügigen Ausmaß zu ermöglichen. (4)Absatz 4,Jeder und jedem aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten hat die Dienstbehörde spätestens vier Wochen vor Dienstantritt ein Gespräch über ihre bzw. seine künftige Verwendung (Tätigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten) unter Beiziehung der oder des künftigen unmittelbar Vorgesetzten anzubieten. Karenzurlauberinnen und Karenzurlauber sind spätestens zum Zeitpunkt des Wiedereinstiegsgespräches von der zuständigen Ausbildungsabteilung über geplante interne und externe Weiterbildungsveranstaltungen zu informieren, sofern die Ausbildungsmaßnahme zeitlich nach Beendigung der Karenzzeit liegt.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Dokumentnummer
NOR40237177