Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 351/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 226/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Maßnahmen
Bevorzugte Aufnahme gemäß § 11b B-GlBGBevorzugte Aufnahme gemäß Paragraph 11 b, B-GlBG
§ 2.Paragraph 2,
Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b Abs. 1 Z 1 und Z 2 B-GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß § 11b B-GlBG vorrangig aufzunehmen. Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, B-GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß Paragraph 11 b, B-GlBG vorrangig aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Dokumentnummer
NOR40237166