Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 351/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 226/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ausschreibung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung und interne Ausschreibungen sind in geschlechtsneutraler Form abzufassen.Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung und interne Ausschreibungen sind in geschlechtsneutraler Form abzufassen. (2)Absatz 2,Solange die Voraussetzungen der §§ 11b und 11c B-GlBG in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt sind, ist bei allen Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Anteil der Frauen auf Planstellen und in Leitungsfunktionen erhöht werden soll und Frauen daher nachdrücklich zur Bewerbung eingeladen sind. Im Ausschreibungstext ist ferner darauf hinzuweisen, dass bei gleicher Eignung Bewerberinnen bevorzugt aufgenommen werden.Solange die Voraussetzungen der Paragraphen 11 b und 11 c B-GlBG in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt sind, ist bei allen Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Anteil der Frauen auf Planstellen und in Leitungsfunktionen erhöht werden soll und Frauen daher nachdrücklich zur Bewerbung eingeladen sind. Im Ausschreibungstext ist ferner darauf hinzuweisen, dass bei gleicher Eignung Bewerberinnen bevorzugt aufgenommen werden.
(3)Absatz 3,Wenn der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer Verwendung oder Funktion unter 50 % liegt, sollte im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Bewerbungen von Frauen für Planstellen dieser Verwendung (Einstufung) oder Funktion besonders erwünscht sind.
(4)Absatz 4,Vor der Ausschreibung einer Funktion ist zu prüfen, ob diese Funktion auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber ein Hinweis aufzunehmen.
(5)Absatz 5,Anforderungsprofile für Funktionen müssen klar definiert werden, den tatsächlichen Erfordernissen der Funktion entsprechen und sind so zu formulieren, dass Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligt werden (Berücksichtigung der Intersektionalität).
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Dokumentnummer
NOR40237168