Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
05.08.2021 bis 14.07.2023 — BGBl. II Nr. 351/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 705.08.202114.07.2023 BGBl. II Nr. 351/2021 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 226/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

05.08.2021BGBl. II Nr. 351/2021

Außerkrafttretensdatum

14.07.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 226/2023

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Dienstpflichten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Es gehört zu den Dienstpflichten der Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers (Paragraph 2, Absatz 4, B-GlBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken (Frauenförderungsgebot). Im Rahmen der Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche ist es Aufgabe der Führungskräfte, Frauen bei der Entwicklung ihrer Laufbahn aktiv zu unterstützen. Bei allen Zielvereinbarungen sind die Ziele der Gleichstellung und Frauenförderung einzubeziehen.

Schlagworte

Mitarbeiterinnengespräch

Im RIS seit

05.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

20011629

Dokumentnummer

NOR40237171