Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
05.08.2021 bis 14.07.2023 — BGBl. II Nr. 351/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 805.08.202114.07.2023 BGBl. II Nr. 351/2021 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 226/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

05.08.2021BGBl. II Nr. 351/2021

Außerkrafttretensdatum

14.07.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 226/2023

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Schulung von Führungskräften

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Personalverantwortliche und alle Bediensteten, die Vorgesetztenfunktion ausüben, haben sich über das B-GlBG und damit verbundene Fragen der Frauenförderung und Gleichbehandlung zu informieren. Führungskräfte sind im Zuge ihrer Ausbildung besonders auf ihre Verpflichtung zur Frauenförderung hinzuweisen.
  2. Absatz 2,In den Führungskräfteschulungen des Ressorts sind Themen wie Frauenförderungsplan, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, einschlägige Bestimmungen des Dienstrechts sowie respektvoller Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu behandeln. Besonderes Augenmerk ist auf das Stärken der Fähigkeit zur Delegierung von Verantwortung und zur Teamarbeit zu legen.
  3. Absatz 3,Frauen und Männern in Führungspositionen, Gleichbehandlungsbeauftragten, deren Stellvertretern und Stellvertreterinnen und Frauenbeauftragten sowie Frauen und Männern in beruflichen Problemsituationen ist die Teilnahme an Einzelsupervisionen bzw. Coaching zu ermöglichen.

Im RIS seit

05.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

20011629

Dokumentnummer

NOR40237172