Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
05.08.2021 bis 14.07.2023 — BGBl. II Nr. 351/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 905.08.202114.07.2023 BGBl. II Nr. 351/2021 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 226/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

05.08.2021BGBl. II Nr. 351/2021

Außerkrafttretensdatum

14.07.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 226/2023

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Erhöhung des Frauenanteils durch Maßnahmen der Aus- und Fortbildung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Aufgabe der unmittelbaren Vorgesetzten ist es, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über zur Auswahl stehende Bildungsangebote zeitgerecht und nachweislich zu informieren und sie zur Teilnahme zu ermutigen.
  2. Absatz 2,Die Bildungsverantwortlichen haben die Bediensteten auf geeignete interne und externe Fortbildungsveranstaltungen aufmerksam zu machen; z. B. mittels Intranet.
  3. Absatz 3,Bei Seminaren am Dienstort sind nach Möglichkeit die Kurszeiten so anzusetzen, dass unaufschiebbare soziale Tätigkeiten, wie z. B. das Abholen der Kinder vom Kindergarten, trotz des Kursbesuches durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Teilnahme von Teilzeitkräften an Bildungsmaßnahmen aus dienstlichen Gründen ist zu gewährleisten. Teilzeitbeschäftigten, die an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, sind die dort geleisteten Stunden, die über ihre normale Wochendienstzeit hinausgehen, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Regelung auf die Dienstverpflichtung anzurechnen.
  5. Absatz 5,Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in beruflichen Problemsituationen ist die Teilnahme an Einzelsupervisionen bzw. Coaching im begründeten Bedarfsfall zu ermöglichen.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

05.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

20011629

Dokumentnummer

NOR40237173