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§ 5 BKV-InfoV 2021

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. II Nr. 356/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2022 BGBl. II Nr. 356/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. II Nr. 356/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BKV-InfoV 2021

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Jährliche Information an Leistungsberechtigte

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 94, Absatz 5, VAG 2016 die Leistungsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
    2. Ziffer 2
      Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
    3. Ziffer 3
      den Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
    4. Ziffer 4
      Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
    5. Ziffer 5
      Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
    6. Ziffer 6
      die Art der Pensionsleistung;
    7. Ziffer 7
      die Veränderung der Pensionsleistung;
    8. Ziffer 8
      den Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Kosten, wobei die Angabe von vermögensbezogenen Kosten als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
    9. Ziffer 9
      die Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz in
      1. Litera a
        Pensionsleistungen aus Arbeitgeberprämien,
      2. Litera b
        Pensionsleistungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den Paragraphen 108 a und 108 i Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, BMSVG sowie
      3. Litera c
        Pensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
    10. Ziffer 10
      die zum Bilanzstichtag zugeteilte Gewinnbeteiligung und deren Verwendung;
    11. Ziffer 11
      Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß Paragraph 47, Absatz 4, EStG 1988;
    12. Ziffer 12
      die Grundsätze der Anlagepolitik, das Risikopotential, sowie die Struktur des Anlagenportfolios, sofern sich grundsätzliche Änderungen bezüglich der Vermögensveranlagung ergeben haben;
    13. Ziffer 13
      die Entwicklung der Deckungsrückstellung während des Berichtsjahres und den Stand der Deckungsrückstellung zum Bilanzstichtag;
    14. Ziffer 14
      die relevanten Parameter und
    15. Ziffer 15
      einen Hinweis auf das Bestehen einer Garantie einschließlich des Hinweises im Falle eines Pensionsteiles aus vorweggenommener Gewinnbeteiligung, dass dieser Teil bei Nichterreichen der Gewinnbeteiligung auch sinken kann.
  2. Absatz 2,Im Falle einer betrieblichen Kollektivversicherung durch Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 12 bis 14 entfallen.
  3. Absatz 3,In der Information gemäß Absatz eins bis 2 sind wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres deutlich hervorzuheben.
  4. Absatz 4,Die Leistungsberechtigten sind gemäß Paragraph 94, Absatz 5, VAG 2016 über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. In der Information sind die Gründe für die Änderung der Pensionsleistung anzugeben.

Schlagworte

Telefonnummer

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20011630

Dokumentnummer

NOR40237205