Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Information bei Eintritt des Leistungsfalls
§ 7.Paragraph 7,
Versicherungsunternehmen haben gemäß § 94 Abs. 6 VAG 2016 die Leistungsberechtigten bei Pensionszahlungsbeginn unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten: Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 94, Absatz 6, VAG 2016 die Leistungsberechtigten bei Pensionszahlungsbeginn unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
den Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
die Art der Pensionsleistungen;
die Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz in
Pensionsleistungen aus Arbeitgeberprämien,
Pensionsleistungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den §§ 108a und 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG sowiePensionsleistungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den Paragraphen 108 a, und 108i Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, BMSVG sowie
Pensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
Aufrollungen und Aufrollungsmodalitäten von Pensionszahlungen;
die Verfügungsmöglichkeiten gemäß § 6c Abs. 5 BPG und § 93 Abs. 1 Z 2 VAG 2016;die Verfügungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 6 c, Absatz 5, BPG und Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016;
den Zeitpunkt des Beginns der Pensionszahlungen;
die Pensionszahlungsmodalitäten, insbesondere über
die Anzahl der Zahlungen pro Jahr,
den Auszahlungstermin: vorschüssig oder nachschüssig,
in welchen Monaten die Sonderzahlungen gebühren und
die Höhe der Sonderzahlungen;
Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß § 47 Abs. 4 EStG 1988 undGrundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß Paragraph 47, Absatz 4, EStG 1988 und
Auszahlungsoptionen gemäß VAG 2016 und BPG.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237207