Rechtstracker.at

§ 7 BKV-InfoV 2021

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. II Nr. 356/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2022 BGBl. II Nr. 356/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. II Nr. 356/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BKV-InfoV 2021

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Information bei Eintritt des Leistungsfalls

Paragraph 7,

Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 94, Absatz 6, VAG 2016 die Leistungsberechtigten bei Pensionszahlungsbeginn unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
  2. Ziffer 2
    Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
  3. Ziffer 3
    den Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
  4. Ziffer 4
    Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
  5. Ziffer 5
    Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
  6. Ziffer 6
    die Art der Pensionsleistungen;
  7. Ziffer 7
    die Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz in
    1. Litera a
      Pensionsleistungen aus Arbeitgeberprämien,
    2. Litera b
      Pensionsleistungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den Paragraphen 108 a, und 108i Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, BMSVG sowie
    3. Litera c
      Pensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
  8. Ziffer 8
    Aufrollungen und Aufrollungsmodalitäten von Pensionszahlungen;
  9. Ziffer 9
    die Verfügungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 6 c, Absatz 5, BPG und Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016;
  10. Ziffer 10
    den Zeitpunkt des Beginns der Pensionszahlungen;
  11. Ziffer 11
    die Pensionszahlungsmodalitäten, insbesondere über
    1. Litera a
      die Anzahl der Zahlungen pro Jahr,
    2. Litera b
      den Auszahlungstermin: vorschüssig oder nachschüssig,
    3. Litera c
      in welchen Monaten die Sonderzahlungen gebühren und
    4. Litera d
      die Höhe der Sonderzahlungen;
  12. Ziffer 12
    die Auszahlungsweise;
  13. Ziffer 13
    Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß Paragraph 47, Absatz 4, EStG 1988 und
  14. Ziffer 14
    Auszahlungsoptionen gemäß VAG 2016 und BPG.

Schlagworte

Telefonnummer

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20011630

Dokumentnummer

NOR40237207