Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Muster für Informationsschreiben der Behörde gemäß § 30b Abs. 6 BStMGMuster für Informationsschreiben der Behörde gemäß Paragraph 30 b, Absatz 6, BStMG
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 362/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für das in § 1 festgesetzte Formular gilt: Für das in Paragraph eins, festgesetzte Formular gilt:
Die im Formular vorgesehene Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, erfolgt gemäß § 30b Abs. 3 zweiter Satz BStMG fakultativ.Die im Formular vorgesehene Lenkererhebung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, erfolgt gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3, zweiter Satz BStMG fakultativ. Im Falle von Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 3 BStMG sind im Formular die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.Im Falle von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStMG sind im Formular die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Angaben oder Abbildungen angebracht werden.
Soweit sich die im Formular verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237410