Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 19.08.2021 — BGBl. II Nr. 363/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute19.08.2021 BGBl. II Nr. 363/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einführung des Klimatickets

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

19.08.2021BGBl. II Nr. 363/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Überkompensation

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370 aus 2007, sind einzuhalten.
  2. Absatz 2,Gemäß den Bestimmungen des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370 aus 2007, liegt eine Überkompensation vor, wenn der gemäß Paragraph 8, gewährte Abgeltungsbetrag den finanziellen Nettoeffekt dieser Verordnung im Sinne der Ziffer 2, des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370 aus 2007, auf ein Verkehrsunternehmen, das Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erbringt, übersteigt.
  3. Absatz 3,Sofern die gemäß Paragraph 8, abgerechneten Leistungen bereits im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Leistungsbeauftragung des Bundes oder einer hierzu vom Bund beauftragten Rechtsperson auf Überkompensation geprüft werden, wird der Bund sicherstellen, dass der Abgeltungsbetrag gemäß dieser Verordnung als (Tarif-)Erlös in der jeweiligen ex post-Prüfung berücksichtigt und beurteilt wird. In diesem Zusammenhang gelten die im betreffenden Verkehrsdienstevertrag definierten Regelungen zur Feststellung einer Überkompensation. Eine zusätzliche Überkompensationsprüfung im Rahmen dieser Verordnung entfällt diesfalls.
  4. Absatz 4,Sofern die gemäß Paragraph 8, abgerechneten Leistungen kommerziell vom Verkehrsunternehmen erbracht werden, erfolgt eine jährliche Überkompensationsprüfung gemäß Beilage 2 durch einen vom Bund hiefür beauftragten Wirtschaftsprüfer. Das gilt auch für abgerechnete Leistungen, welche aufgrund einer nicht vom Bund oder einer hierzu vom Bund beauftragten Rechtsperson erfolgten gemeinwirtschaftlichen Beauftragung erbracht werden.
  5. Absatz 5,Sollte der Bund berechtigte Zweifel an
    1. Ziffer eins
      der Richtigkeit der von den Verkehrsunternehmen übermittelten Daten oder
    2. Ziffer 2
      am Ergebnis der Abgeltungsberechnung

    haben, ist er berechtigt die hiefür notwendigen Systeme und Unterlagen durch einen vom Bund hierzu beauftragten Wirtschaftsprüfer zu prüfen und diesen mit einer gesonderten Detailprüfung zu beauftragen. Das vom Wirtschaftsprüfer ermittelte Ergebnis wird dem jeweiligen Verkehrsunternehmen mitgeteilt.

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021

Gesetzesnummer

20011636

Dokumentnummer

NOR40237422