Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Schulverordnung 2021/22
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht
Beachte
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).Tritt mit Ende des Schuljahres 2021 aus 2022, außer Kraft vergleiche Paragraph 37,).
Text
Deutschfördermaßnahmen
§ 12.Paragraph 12,
Für Schülerinnen und Schüler einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach durchgeführtem Ergänzungsunterricht gemäß C-SoSchVO 2021, BGBl. II Nr. 137/2021, bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres 2021/22 eine neuerliche Testung des Sprachstandes und Einstufung stattfinden. Wenn die Testung zur Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der in einem Deutschförderkurs war oder ist, ein Ergebnis gemäß § 18 Abs. 14 Z 1 oder 2 SchUG ergibt, so entscheidet die Klassen- oder Schulkonferenz über die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe und den Vermerk über die Berechtigung zum Aufsteigen. Für Schülerinnen und Schüler einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach durchgeführtem Ergänzungsunterricht gemäß C-SoSchVO 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2021,, bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres 2021/22 eine neuerliche Testung des Sprachstandes und Einstufung stattfinden. Wenn die Testung zur Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der in einem Deutschförderkurs war oder ist, ein Ergebnis gemäß Paragraph 18, Absatz 14, Ziffer eins, oder 2 SchUG ergibt, so entscheidet die Klassen- oder Schulkonferenz über die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe und den Vermerk über die Berechtigung zum Aufsteigen.
Schlagworte
Klassenkonferenz
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2022
Dokumentnummer
NOR40237495