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§ 13 C-SchVO 2021/22

Fassungen
06.09.2021 bis 26.02.2022 — BGBl. II Nr. 374/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1306.09.202126.02.2022 BGBl. II Nr. 374/2021 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

06.09.2021BGBl. II Nr. 374/2021

Außerkrafttretensdatum

26.02.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2022

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021 aus 2022, außer Kraft vergleiche Paragraph 37,).

Text

2. Teil
Maßnahmen zu den Risikostufen

1. Abschnitt
Maßnahmen in Risikostufe 1

Anwendungsbereich

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Schulen gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung, sofern nicht eine Verordnung des Bundesministers oder, wenn dieser keine Verordnung erlassen hat, der örtlich und sachlich zuständigen Schulbehörde für einzelne, mehrere oder alle Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz eins, zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 die Anwendung eines anderen Abschnittes oder einzelner anderer Bestimmungen dieser Verordnung anordnet. Dabei sind insbesondere die Ergebnisse allfälliger Abwasseranalysen (Frühwarnsystem) zu berücksichtigen. Bei Anordnungen der zuständigen Schulbehörde ist der zuständigen Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Absatz 2,Die im Hygiene- und Präventionskonzept vorgesehenen Maßnahmen sind umzusetzen und standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach Maßgabe des Paragraph 7, können von der Schulleitung nach Abwägung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit aufgrund der allgemeinen und schulischen Beurteilung der epidemiologischen Lage (zB Frühwarnung aufgrund von Abwasseranalysen) nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz eins, nach Zustimmung der Schulbehörde angeordnet werden.

Schlagworte

Hygienekonzept

Im RIS seit

26.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40237496