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§ 17 C-SchVO 2021/22

Fassungen
06.09.2021 bis 31.08.2022 — BGBl. II Nr. 374/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1706.09.202131.08.2022 BGBl. II Nr. 374/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

06.09.2021BGBl. II Nr. 374/2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021 aus 2022, außer Kraft vergleiche Paragraph 37,).

Text

Besondere Bestimmungen für die Berufsschule

Paragraph 17,

Wenn für eine Berufsschule zumindest für einen Teil des Unterrichtsjahres oder des Lehrganges ein ortsungebundener Unterricht angeordnet war,

  1. Ziffer eins
    können in Abweichung von Paragraph 49, SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden,
  2. Ziffer 2
    kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären, wenn eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist,
  3. Ziffer 3
    kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von Paragraph 11, SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien, wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war und
  4. Ziffer 4
    darf abweichend von Paragraph 10, Absatz 8, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.

Im RIS seit

26.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40237500