Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Schulverordnung 2021/22
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht
Beachte
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).Tritt mit Ende des Schuljahres 2021 aus 2022, außer Kraft vergleiche Paragraph 37,).
Text
Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen und Personen sowie Schulraumüberlassung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Personen oder Einrichtungen sind nicht durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Schulraumüberlassung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und dem Lehrpersonal sowie Schülerinnen und Schülern erfolgt und
alle Personen, die die Schulräume nutzen, einen Nachweis gemäß § 4 gegenüber dem Vertragspartner der Schulraumüberlassung erbringen und diesen während des gesamten Aufenthalts in der Schule bereithalten.alle Personen, die die Schulräume nutzen, einen Nachweis gemäß Paragraph 4, gegenüber dem Vertragspartner der Schulraumüberlassung erbringen und diesen während des gesamten Aufenthalts in der Schule bereithalten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022
Dokumentnummer
NOR40237511