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§ 30 C-SchVO 2021/22

Fassungen
06.09.2021 bis 26.02.2022 — BGBl. II Nr. 374/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3006.09.202126.02.2022 BGBl. II Nr. 374/2021 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

06.09.2021BGBl. II Nr. 374/2021

Außerkrafttretensdatum

26.02.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2022

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021 aus 2022, außer Kraft vergleiche Paragraph 37,).

Text

Fachpraktischer Unterricht und Pflichtgegenstände an Berufsschulen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,In Abweichung von Paragraph 49, SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, können fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.
  2. Absatz 2,Wenn eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist, kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären.
  3. Absatz 3,Wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von Paragraph 11, SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 49, Absatz 4, SchOG kann eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.

Im RIS seit

26.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40237513