Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Schulverordnung 2021/22
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 392/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht
Text
Sicherheitsphase
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,In den ersten drei Wochen des Schuljahres findet eine Sicherheitsphase statt. Während dieser Sicherheitsphase gilt Folgendes:
(2)Absatz 2,Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen. Das Personal an vom Bund erhaltenen Schülerheimen hat einen MNS außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume zu tragen.
(3)Absatz 3,Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d, zu erbringen. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird. § 5 Abs.2 ist anzuwenden.Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d, zu erbringen. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird. Paragraph 5, Absatz 2, ist anzuwenden.
(4)Absatz 4,Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich im Schulgebäude aufhält, hat einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen, wobei bei fehlendem Impfnachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. d (zB PCR-Test) vorzulegen ist. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Schule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird. Gleiches gilt für das Personal an Internaten.Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich im Schulgebäude aufhält, hat einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, zu erbringen, wobei bei fehlendem Impfnachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, Ziffer 3, oder Ziffer 5, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, (zB PCR-Test) vorzulegen ist. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Schule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird. Gleiches gilt für das Personal an Internaten.
Schlagworte
Lehrpersonal, Klassenraum, Gemeinschaftsraum
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021
Dokumentnummer
NOR40237944