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§ 35 C-SchVO 2021/22

Fassungen
22.11.2021 bis 26.02.2022 — BGBl. II Nr. 469/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3522.11.202126.02.2022 § → § BGBl. II Nr. 469/2021 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2022
§ 3516.10.202121.11.2021 § → § BGBl. II Nr. 434/2021
§ 3511.09.202115.10.2021 § → § BGBl. II Nr. 392/2021
§ 3506.09.202110.09.2021 BGBl. II Nr. 374/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

22.11.2021BGBl. II Nr. 469/2021

Außerkrafttretensdatum

26.02.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2022

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021 aus 2022, außer Kraft vergleiche Paragraph 37,).

Text

Sicherheitsphase

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,In den ersten drei Wochen des Schuljahres findet eine Sicherheitsphase statt. Während dieser Sicherheitsphase gilt Folgendes:
  2. Absatz 2,Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen. Das Personal an vom Bund erhaltenen Schülerheimen hat einen MNS außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume zu tragen.
  3. Absatz 3,Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d, zu erbringen. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird. Paragraph 5, Absatz 2, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich im Schulgebäude aufhält, hat einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, zu erbringen, wobei bei fehlendem Impfnachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, Ziffer 3, oder Ziffer 5, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, (zB PCR-Test) vorzulegen ist. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Schule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird. Gleiches gilt für das Personal an Internaten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2021

Schlagworte

Lehrpersonal, Klassenraum, Gemeinschaftsraum

Im RIS seit

17.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40238900