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§ 36 C-SchVO 2021/22

Fassungen
06.09.2021 bis 16.11.2021 — BGBl. II Nr. 374/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3627.02.202201.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 70/2022 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2022
§ 3611.01.202226.02.2022 § → § BGBl. II Nr. 7/2022
§ 3613.12.202110.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 532/2021
§ 3617.11.202112.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 469/2021
§ 3606.09.202116.11.2021 BGBl. II Nr. 374/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

06.09.2021BGBl. II Nr. 374/2021

Außerkrafttretensdatum

16.11.2021danach: BGBl. II Nr. 469/2021

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Semesterprüfungen über nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Pflichtgegenstände des Sommersemesters des Schuljahres 2019/20 können bis spätestens 30. November 2021 abgelegt werden. Schülerinnen und Schüler mit insgesamt mehr als zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen des Sommer- und Wintersemesters des Schuljahres 2020/21 sind nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz 10, SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, sofern sie in diesen Pflichtgegenständen Semesterprüfungen bis spätestens 30. November 2021 erfolgreich ablegen; bis zur Ablegung der Semesterprüfung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teil.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 23, Absatz eins, letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls in bis zu zwei Pflichtgegenständen Wiederholungsprüfungen ablegen. Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins bis 5, 22 und 25 Absatz 2, Litera c und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2020/21 nach der Durchführung von Wiederholungsprüfungen mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Konferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Konferenz. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, ist anzuwenden.

Schlagworte

Sommersemester

Im RIS seit

26.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2021

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40237519