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§ 36 C-SchVO 2021/22

Fassungen
27.02.2022 bis 01.06.2022 — BGBl. II Nr. 70/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3627.02.202201.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 70/2022 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2022
§ 3611.01.202226.02.2022 § → § BGBl. II Nr. 7/2022
§ 3613.12.202110.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 532/2021
§ 3617.11.202112.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 469/2021
§ 3606.09.202116.11.2021 BGBl. II Nr. 374/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

27.02.2022BGBl. II Nr. 70/2022

Außerkrafttretensdatum

01.06.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2022

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021 aus 2022, außer Kraft vergleiche Paragraph 37,).

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Semesterprüfungen über nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Pflichtgegenstände des Sommersemesters des Schuljahres 2019/20 können bis spätestens 30. November 2021 abgelegt werden. Schülerinnen und Schüler mit insgesamt mehr als zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen des Sommer- und Wintersemesters des Schuljahres 2020/21 sind nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz 10, SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, sofern sie in diesen Pflichtgegenständen Semesterprüfungen bis spätestens 30. November 2021 erfolgreich ablegen; bis zur Ablegung der Semesterprüfung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teil.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 23, Absatz eins, letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls in bis zu zwei Pflichtgegenständen Wiederholungsprüfungen ablegen. Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins bis 5, 22 und 25 Absatz 2, Litera c und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2020/21 nach der Durchführung von Wiederholungsprüfungen mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Konferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Konferenz. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auf Personen, die in den letzten 60 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, sind die Regelungen über die Teilnahme an Testungen, insbesondere Paragraph 5, Absatz eins a,, nicht anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 70/2022

Schlagworte

Sommersemester

Im RIS seit

28.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40242540