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§ 6 C-SchVO 2021/22

Fassungen
27.02.2022 bis 31.08.2022 — BGBl. II Nr. 70/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 627.02.202231.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 70/2022 · aufgehoben
§ 606.09.202126.02.2022 BGBl. II Nr. 374/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.02.2022BGBl. II Nr. 70/2022

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021 aus 2022, außer Kraft vergleiche Paragraph 37,).

Text

Hygiene- und Präventionskonzept

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,An jeder Schule ist bis zum Ende der ersten beiden Schulwochen des Schuljahres 2021/22 durch die Schulleitung ein Hygiene- und Präventionskonzept zu erstellen. Die Einhaltung der Hygiene- und Präventionsmaßnahmen ist durch die Schulleitung zu gewährleisten, welche als Hygiene- und Präventionsbeauftragter tätig wird; diese kann eine Lehrperson als Hygiene- und Präventionsbeauftragten ermächtigen.
  2. Absatz 2,Das Hygiene- und Präventionskonzept hat jedenfalls
    1. Ziffer eins
      ein Lüftungskonzept, das für Bewegung und Sport sowie bei Singen und Musizieren jedenfalls eine höhere Frequenz als für den Unterricht in anderen Gegenständen vorzusehen hat,
    2. Ziffer 2
      eine Vorbereitung der Infrastruktur einschließlich der Möglichkeit zur Nutzung zusätzlicher Räume für schulische Zwecke,
    3. Ziffer 3
      Richtlinien für eine Risikoanalyse für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen,
    4. Ziffer 4
      Regelungen über die Bereitstellung und Lagerung von MNS, Testmaterial, Desinfektionsmittel am Schulstandort einschließlich der Kalkulation von Bestell- und Lieferzeiten und
    5. Ziffer 5
      eine Konzeption für die Organisation des Unterrichts einschließlich des fachpraktischen Unterrichts
    zu enthalten.
  3. Absatz 3,Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen abweichend von den Bestimmungen der Schulveranstaltungenverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,, nur geplant und durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen vor Ort für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann.
  4. Absatz 4,Es ist eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der mehrtägigen Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen.

Schlagworte

Hygienekonzept, Hygienebeauftragter, Bestellzeit

Im RIS seit

28.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40242533