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§ 9 C-SchVO 2021/22

Fassungen
06.09.2021 bis 26.02.2022 — BGBl. II Nr. 374/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 927.02.202231.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 70/2022 · aufgehoben
§ 906.09.202126.02.2022 BGBl. II Nr. 374/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

06.09.2021BGBl. II Nr. 374/2021

Außerkrafttretensdatum

26.02.2022danach: BGBl. II Nr. 70/2022

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021 aus 2022, außer Kraft vergleiche Paragraph 37,).

Text

Ausnahmen vom und Auflagen für ortsungebundenen Unterricht

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,In den Verordnungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und 2 kann vorgesehen werden, dass
    1. Ziffer eins
      Schülerinnen und Schüler von Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden (Präsenzunterricht),
    2. Ziffer 2
      der lehrplanmäßige Unterricht ganz oder teilweise als IKT-gestützter Unterricht stattfinden muss oder kann und dass Schülerinnen und Schüler ganz oder teilweise verpflichtet sind, an diesem IKT-gestützten Unterricht teilzunehmen,
    3. Ziffer 3
      abweichend von Paragraph 8 a, SchOG, vom 4. Abschnitt und Paragraph 63 a, oder Paragraph 64, SchUG, vom 4. Abschnitt des SchUG-BKV und von Paragraph 8 a, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes an Schulen mit Internat im Hinblick auf Schülerinnen und Schüler, für die mit dem Besuch der Schule eine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist, der Präsenzunterricht an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchzuführen ist,
    4. Ziffer 4
      praxisschulmäßiger Unterricht zulässig ist.
    Der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß Paragraph 4, ist entsprechend der Vorgaben gemäß Paragraph 5, sowie der jeweiligen Risikostufe zu erbringen und die Hygienebestimmungen der jeweiligen Risikostufe sind einzuhalten.
  2. Absatz 2,Bei Verordnungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ist für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen im ortsungebundenen Unterricht, bei welchen eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist und die einen Nachweis gemäß Paragraph 4, entsprechend der Vorgaben gemäß Paragraph 5, sowie der jeweiligen Risikostufe vorlegen, vorzusehen, dass sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß Paragraph 31 a, SchUG entsprechenden Form zu unterstützen sind. Die Hygienebestimmungen der jeweiligen Risikostufe sind einzuhalten.
  3. Absatz 3,Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 2, durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.

Im RIS seit

26.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40237492