Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 171/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Text
6. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer
eine der im § 4 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein;eine der im Paragraph 4, Absatz eins, umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein;
den tierärztlichen Beruf in Österreich ausübt, ohne einen Berufssitz oder Dienstort im Inland zu haben oder rechtmäßig eine grenzüberschreitende Dienstleistung zu erbringen;
nicht gemäß § 27 Abs. 1a informiert;nicht gemäß Paragraph 27, Absatz eins a, informiert;
bei Erbringung einer grenzüberschreitenden tierärztlichen Dienstleistung gegen § 7 Abs. 2, 4 oder 5 verstößt;bei Erbringung einer grenzüberschreitenden tierärztlichen Dienstleistung gegen Paragraph 7, Absatz 2, 4, oder 5 verstößt;
ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung gemäß § 13 Abs. 1 oder Abs. 1a führt;ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder Absatz eins a, führt;
gegen § 13 Abs. 2 verstößt;gegen Paragraph 13, Absatz 2, verstößt;
eine Ordination oder eine private Tierklinik betreibt, ohne nach diesem Bundesgesetz dazu berechtigt zu sein;
entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 eine Ordination oder eine private Tierklinik führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 4 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt;entgegen den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, eine Ordination oder eine private Tierklinik führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 16, Absatz 4, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt;
Meldungen gemäß § 16 Abs. 5, § 17, § 18 Abs. 4 oder § 19 Abs. 1 nicht durchführt oder gegen die in § 18 Abs. 2 und 3 genannten Verpflichtungen verstößt;Meldungen gemäß Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 4, oder Paragraph 19, Absatz eins, nicht durchführt oder gegen die in Paragraph 18, Absatz 2 und 3 genannten Verpflichtungen verstößt;
die Bezeichnung „tierärztlicher Notdienst“ oder „tierärztlicher Bereitschaftsdienst“ verwendet, ohne die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 oder die Meldepflichten nach § 20 Abs. 2 zu erfüllen;die Bezeichnung „tierärztlicher Notdienst“ oder „tierärztlicher Bereitschaftsdienst“ verwendet, ohne die Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz eins, oder die Meldepflichten nach Paragraph 20, Absatz 2, zu erfüllen;
eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, oder eine tierärztliche Hausapotheke ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Zusatzqualifikationen führt;
bei Behandlung von Tieren den Stand der Veterinärmedizin außer Acht lässt und dadurch die menschliche Gesundheit oder das Tierwohl gefährdet;
entgegen § 28 Abs. 5 die Leistung der Ersten Hilfe bei einem Tier verweigert;entgegen Paragraph 28, Absatz 5, die Leistung der Ersten Hilfe bei einem Tier verweigert;
Zeugnisse oder Gutachten entgegen den Vorschriften des § 30 Abs. 1 ausstellt;Zeugnisse oder Gutachten entgegen den Vorschriften des Paragraph 30, Absatz eins, ausstellt;
Aufzeichnungspflichten nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllt.
(2)Absatz 2,Gegen juristische Personen (Tierärztegesellschaften) kann eine Geldstrafe bis zu 10 000 Euro verhängt werden, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in § 18 Abs. 2 und 3 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Juristische Personen (Tierärztegesellschaften) können nach dieser Gesetzesstelle auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine oben genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Eine Bestrafung der handelnden Personen gemäß Abs. 1 Z 8 ist nicht Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe nach Abs. 2.innehaben, gegen die in Paragraph 18, Absatz 2 und 3 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Juristische Personen (Tierärztegesellschaften) können nach dieser Gesetzesstelle auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine oben genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Eine Bestrafung der handelnden Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 8, ist nicht Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe nach Absatz 2,
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022
Dokumentnummer
NOR40243918