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Art. 7

Fassungen
ab 16.07.2021 — BGBl. I Nr. 173/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute16.07.2021 BGBl. I Nr. 173/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz (Bund – OÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2021,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

16.07.2021BGBl. I Nr. 173/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 7

Kontrolle der Mittelverwendung

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Vereinbarung, insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der von ihr gewährten finanziellen Mittel, selbst zu überprüfen oder durch einen von ihr zu benennenden Dritten überprüfen zu lassen. Unberührt davon beabsichtigen die Vertragsparteien, eine gemeinsame Überprüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung der von ihnen gewährten finanziellen Mittel durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu beauftragen und die Kosten jeweils zu gleichen Teilen zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Ausgaben, die den Kriterien für die Verrechenbarkeit (Artikel 6,) nicht entsprechen, sind zu refundieren.

Im RIS seit

30.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2024

Gesetzesnummer

20011643

Dokumentnummer

NOR40237584