Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. COVID-19-MedizinprodukteV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 380/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
Abweichend von den Anforderungen des § 9 Abs. 6 des Medizinproduktegesetzes können die für die Durchführung der COVID-19-Impfungen vorgesehenen Spritzen und Kanülen auch mit englischsprachiger Kennzeichnung und Gebrauchsinformation an den Anwender abgegeben werden. Abweichend von den Anforderungen des Paragraph 9, Absatz 6, des Medizinproduktegesetzes können die für die Durchführung der COVID-19-Impfungen vorgesehenen Spritzen und Kanülen auch mit englischsprachiger Kennzeichnung und Gebrauchsinformation an den Anwender abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237602