Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
IKT-Schulverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 382/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 14/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/06 Schulunterricht; 70/11 Sonstiges Schulen
Text
5. Abschnitt
Verantwortlichkeit bei schulischen Datenverarbeitungen
Abgrenzung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit bei Datenverarbeitungen am Schulstandort
§ 15.Paragraph 15,
Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO ist Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 DSGVO durch die Bildungseinrichtung sowie hinsichtlich der Wahrung des Datenschutzes am Schulstandort gemäß § 4 Abs. 1 BilDokG 2020 die jeweilige Schulleitung undhinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und Einhaltung der Grundsätze des Artikel 5, DSGVO durch die Bildungseinrichtung sowie hinsichtlich der Wahrung des Datenschutzes am Schulstandort gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BilDokG 2020 die jeweilige Schulleitung und
hinsichtlich der Gewährleistung der Datensicherheit der nötigen IT-Systeme und Dienste für Datenverarbeitungen (zB einer Schulverwaltungssoftware und deren Hosting) jene Stelle, die als Maßnahme bezüglich der IT-Ausstattung an Schulen die Entscheidung darüber trifft.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2026
Dokumentnummer
NOR40237645