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§ 14 LF-AM-VO

Fassungen
ab 01.09.2021 — BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.09.2021 BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. II Nr. 377/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AM-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Erprobung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, sind für die notwendige Erprobung eines Arbeitsmittels Abweichungen von den für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen zulässig.
  2. Absatz 2,Für eine Erprobung nach Absatz eins, gilt:
    1. Ziffer eins
      Es sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, festzulegen, zu dokumentieren und durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
    3. Ziffer 3
      Für die Erprobung dürfen nur geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.
    4. Ziffer 4
      Die für die Erprobung herangezogenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vor Beginn der Arbeiten über das Verhalten bei Unregelmäßigkeiten oder Störungen, die während der Erprobung auftreten können, zu unterweisen.
    5. Ziffer 5
      Mit der Erprobung darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherheits-, Warn- und Messeinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind.
    6. Ziffer 6
      Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche entsprechend der Land- und forstwirtschaftlichen Kennzeichnungsverordnung – LF-KennV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2021,, gekennzeichnet sein.
    7. Ziffer 7
      Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern.
    8. Ziffer 8
      Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung unbedingt erforderlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufhalten.
  3. Absatz 3,Wenn mit einer ernsten und unmittelbaren Gefahr zu rechnen ist, sind besondere Fluchtwege vorzusehen. Diese Fluchtwege sind entsprechend der LF-KennV zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4,Falls es auf Grund der Art oder des Umfangs der Erprobung oder wegen sonstiger besonderer Verhältnisse zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, ist eine fachkundige Person mit der Planung der Erprobung zu beauftragen und muss während der Erprobung eine Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person erfolgen.
  5. Absatz 5,Soweit eine Erprobung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in Mineral gewinnenden Betrieben notwendig ist, ist für die systematische Erprobung ein Plan zu erstellen. Über die Erprobungen sind Aufzeichnungen zu führen.

Schlagworte

Sicherheitseinrichtung, Warneinrichtung

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237663