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§ 19 LF-AM-VO

Fassungen
ab 01.09.2021 — BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.09.2021 BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. II Nr. 377/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AM-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Krane inklusive landwirtschaftlichen Greiferanlagen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Für die Benutzung von Kranen sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese Betriebsanweisungen müssen mindestens Sicherheitsregeln für folgende Bereiche enthalten:
    1. Ziffer eins
      Aufnehmen, den Transport und das Absetzen von Lasten,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Betreten von Kranen und Kranbahnen,
    3. Ziffer 3
      Verständigung zwischen Lastanschlägerin oder Lastanschläger, Einweiserin oder Einweiser und Kranführerin oder Kranführer,
    4. Ziffer 4
                 Umrüstung und Wartung von Kranen, Aufbau und Abbau von Kranen,
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls Betrieb von Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen,
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls Heben von Lasten durch zwei oder mehrere Krane,
    7. Ziffer 7
      bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten in der Nähe von Freileitungen,
    8. Ziffer 8
      bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten bei Berührung von Freileitungen,
    9. Ziffer 9
      Verhalten bei Windeinwirkung oder Gewittern, falls Regelungen auf diesem Gebiet auf Grund des Aufstellungsortes und der Art des Krans für die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich sind,
    10. Ziffer 10
      Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte.
  2. Absatz 2,Der Einsatz von Kranen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleistet wird. Insbesondere ist für die Einhaltung der Betriebsanweisung nach Absatz eins, zu sorgen.
  3. Absatz 3,Mit dem Führen eines Krans dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des Paragraph 33, verfügen.
  4. Absatz 4,Die Funktion der Bremsen, der Betriebs- oder Notendschalter und der Warneinrichtungen sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch den Kranführer zu überprüfen.
  5. Absatz 5,Werden zwei oder mehrere Krane mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen eingesetzt, so sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße zwischen den Lasten oder zwischen den Kranen selbst zu verhindern.
  6. Absatz 6,Wenn der Weg der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Kranführer nicht über die gesamte Länge einsehbar ist, sind geeignete Maßnahmen, wie Bestellung einer Einweiserin bzw. eines Einweisers, durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße mit der Last zu verhindern.
  7. Absatz 7,Wenn eine Last durch zwei oder mehrere Krane gehoben werden soll, ist die Koordination der Kranführerinnen bzw. Kranführer zu gewährleisten.
  8. Absatz 8,Die Verwendung von Kranen im Freien ist einzustellen, sobald sich die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die Sicherheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere durch Beeinträchtigung der Funktionssicherheit oder der Standsicherheit des Krans.
  9. Absatz 9,Während des Einsatzes eines Fahrzeugkrans (Mobilkrans) sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um dessen Standsicherheit zu gewährleisten.

Schlagworte

Betriebsschalter

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237668