Rechtstracker.at

§ 21 LF-AM-VO

Fassungen
ab 01.09.2021 — BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.09.2021 BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. II Nr. 377/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AM-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Für das Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.
  2. Absatz 2,Der Aufstellungsort von Arbeitsmitteln zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist erforderlichenfalls gegen das Anstoßen durch selbstfahrende Arbeitsmittel und Fahrzeuge zu sichern.
  3. Absatz 3,Auf Arbeitsmitteln zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und in Einrichtungen zur Personenbeförderung darf nur das für die auszuführenden Arbeiten unbedingt erforderliche Werkzeug und Material mitgenommen werden. Mitgeführte Lasten sind so aufzubringen, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Arbeitsmittels verhindert wird.
  4. Absatz 4,Ist ein gefahrloses Absenken der Arbeitsplattform bei Energieausfall oder einer anderen Störung nicht möglich, ist für eine sichere Bergung der auf der Arbeitsplattform sich befindenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorzusorgen.
  5. Absatz 5,Solange sich Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer auf der Arbeitsplattform aufhalten, darf das Arbeitsmittel nicht verfahren werden, außer es handelt sich um eine Versetzfahrt. Soweit sich aus der Betriebsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für solche Versetzfahrten Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Fahrbewegungen dürfen nur auf Weisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Arbeitsplattform durchgeführt werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu vereinbaren.
    2. Ziffer 2
      Die Standsicherheit darf nicht beeinträchtigt werden.
    3. Ziffer 3
      Ist während des Bewegungsvorgangs die Gefahr des Anstoßens des Arbeitsmittels an Hindernisse nicht auszuschließen, so ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Einweiserinnen bzw. Einweiser, für die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu sorgen.
    4. Ziffer 4
      Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während des ganzen Bewegungsvorgangs gewährleistet bleibt.
  6. Absatz 6,Der Standplatz auf der Arbeitsplattform darf nicht durch Einrichtungen oder Gegenstände erhöht werden.

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237670